BMF - Schreiben vom 05.08.2003
IV C 5 - S 2353 - 167/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 416

BMF - Schreiben vom 05.08.2003 (IV C 5 - S 2353 - 167/03) - DRsp Nr. 2008/83397

BMF, Schreiben vom 05.08.2003 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353 - 167/03

DRsp Nr. 2008/83397

§ 9 EStG; Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für Kosten von Umzügen bei Beendigung nach dem 30. Juni 2003, 31. März und 31. Juli 2004

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge, die nach dem 30. Juni 2003, 31. März und 31. Juli 2004 beendet werden, Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs
nach dem 30. Juni 2003 1.381 €,
nach dem 31. März 2004 1.395 €,
nach dem 31. Juli 2004 1.409 €.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs nach dem 30. Juni 2003 1.099 €,
nach dem 31. März 2004 1.110 €,
nach dem 31. Juli 2004 1.121 €.
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs nach dem 30. Juni 2003 550 €,
nach dem 31. März 2004 555 €,
nach dem 31. Juli 2004 561 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten bei Beendigung des Umzugs nach dem 30. Juni 2003 um 242 €, nach dem 31. März 2004 um 245 € und nach dem 31. Juli 2004 um 247 €.