BMF - Schreiben vom 05.08.2020
III C 2 - S 7107/19/10007 :005

BMF - Schreiben vom 05.08.2020 (III C 2 - S 7107/19/10007 :005) - DRsp Nr. 2020/80301

BMF, Schreiben vom 05.08.2020 - Aktenzeichen III C 2 - S 7107/19/10007 :005

DRsp Nr. 2020/80301

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand; Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG

1. Umsatzsteuerbarkeit bei privatrechtlichen Verträgen

Erbringt eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stets von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 UStG auszugehen. Die Unternehmereigenschaft ist in diesen Fällen nicht durch § 2b UStG eingeschränkt, weil die öffentliche Hand in zivilrechtlicher Handlungsform am Markt teilnimmt und nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt handelt. Die Einräumung eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinden gegen Zahlung einer Konzessionsabgabe im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags ist also immer umsatzsteuerbar.