BMF - Schreiben vom 05.10.2020
IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002

BMF - Schreiben vom 05.10.2020 (IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002) - DRsp Nr. 2020/80401

BMF, Schreiben vom 05.10.2020 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2750-a/19/10005 :002

DRsp Nr. 2020/80401

allgemeine Vorschriften: Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG auf Erträge aus Währungssicherungsgeschäften; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. ...Fundstelle wird von Redaktion BStBl nachgetragen.

Mit Urteil vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. .. ,Fundstelle wird von Redaktion BStBl nachgetragen., hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.