Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG kommt eine Investitionszulage in Betracht bei
a) nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossenen Investitionen und
b) vor dem 1.Januar 1991 geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,
wenn der Steuerpflichtige die Investition vor dem 1. April 1989 begonnen hat. Für Investitionen im Sinne des §
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei der Auslegung der Übergangsregelung die folgenden Grundsätze:
I. Investitionsbeginn
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