BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 -BStBl 2002 II S. 807
Die DA-FamEStG wird nach dem BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 (BStBl 2002 II S. 807) wie folgt angepasst:
DA 63.3.2.6 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Ein Kind wird aber für einen Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst, a EStG ausgebildet, wenn es neben dem Wehr- oder Zivildienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 -BStBl 2002 II S. 807).”
DA 63.5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 ein folgender neuer Satz 3 eingefügt:
„3Der letzte Monat des Verlängerungszeitraumes ist kein geteilter Monat im Sinne des § 32 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen über der Verlängerungszeitraum hinaus vorliegen.”
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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