BMF - Schreiben vom 06.05.2016
IV C 3 - S 2221/15/10011: 004

BMF - Schreiben vom 06.05.2016 (IV C 3 - S 2221/15/10011: 004) - DRsp Nr. 2016/80460

BMF, Schreiben vom 06.05.2016 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2221/15/10011: 004

DRsp Nr. 2016/80460

Änderung des BMF-Schreibens vom 11. März 2010, BStBl 2010 I S. 227; Anwendung des BFH-Urteils vom 12. Mai 2015, IX R 32/14

Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer gleitenden Übergabe von Privatvermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden war und die Voraussetzungen des § 52 Absatz 23e Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2008 nicht vorliegen. Es komme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010, BStBl 2010 I S. 227, wie folgt gefasst:

II. Ablösung eines Nießbrauchsrechts

  1. 85

    Wurde aufgrund eines vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31. Dezember 2007 im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81 (vgl. BFH vom 12. Mai 2015, BStBl 2016 II Seite XX).”