BMF - Schreiben vom 06.10.2015
IV B 3 - S 1301-POL/13/10001-01

BMF - Schreiben vom 06.10.2015 (IV B 3 - S 1301-POL/13/10001-01) - DRsp Nr. 2015/80579

BMF, Schreiben vom 06.10.2015 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1301-POL/13/10001-01

DRsp Nr. 2015/80579

Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA Polen); Verständigungsvereinbarung zur Bestimmung der Max Weber Stiftung - Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel 19 Absatz 4 DBA Polen

Anliegend übersende ich die am 17. August 2015 mit dem polnischen Finanzministerium auf der Grundlage von Artikel 26 Absatz 3 des deutsch-polnischen DoppelbesteuerungsabkommensBGBl. 2004 II S. 1304 ( Polen) getroffene Verständigungsvereinbarung zur Anwendung von Artikel Absatz Polen in Bezug auf die Max Weber Stiftung - Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland (Max Weber Stiftung). Danach ist die in der Republik Polen durch das Deutsche Historische Institut Warschau vertretene Max Weber Stiftung als ähnliche Körperschaft gemäß Artikel Absatz Polen anzusehen, so dass für diese Artikel Absatz und Polen entsprechend anzuwenden ist. Demzufolge können die von der Max Weber Stiftung gezahlten Vergütungen der an das Deutsche Historische Institut Warschau entsandten Beschäftigten nach Artikel Absatz i. V. m. Absatz Buchstabe a) Polen nur von der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Die Vereinbarung ist auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.