Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S.
Ich bitte, die Regelung nunmehr zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.
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