BMF - Schreiben vom 06.10.2020
III B 1 - Z 8201/19/10001 :005

BMF - Schreiben vom 06.10.2020 (III B 1 - Z 8201/19/10001 :005) - DRsp Nr. 2020/80402

BMF, Schreiben vom 06.10.2020 - Aktenzeichen III B 1 - Z 8201/19/10001 :005

DRsp Nr. 2020/80402

Einfuhrumsatzsteuer; Bekanntgabe des Anwendungszeitpunktes für die Änderung des Fälligkeitstermins (§ 21 Abs. 3a UStG)

Durch Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29. Juni 2020 (BGBl 2020 I S. 1512) wurde in § 21 UStG - Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer - ein neuer Absatz 3a eingefügt. Demnach gilt für Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. Der Termin, ab dem diese Regelung anwendbar ist, wird gemäß § 27 Absatz 31 UStG mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen geschaffen werden können.

Ich bitte, die Regelung nunmehr zu dem am 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umzusetzen.