Der Verband der Lebensversicherungs- unter nehmen hat im Bestätigung seiner Auffassung gebeten, daß
die Erhöhung des Beitrags für Direktversicherungen innerhalb der Pauschalierungsgrenzen des § 40 b EStG keine neue Mindestvertragsdauer im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG, die auch für § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG von Bedeutung ist, in Gang setzt,
die Verlängerung der Vertragsdauer von Direktversicherungen auf den Erlebensfall auf die Vollendung des 60. Lebensjahres wegen des Wegfalls des Zukunftssicherungsfreibetrags ab 1990 keine neue Mindestvertragsdauer auslöst,
wenn die Verträge mit Wirkung ab dem Jahr 1990 geändert werden.
Auf Grund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt der BdF dazu folgende Auffassung:
Auf Grund des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 9.5.1974 (BStBl 1974 II S. 633) ist zwar eine Novation u.a. immer dann gegeben, wenn z.B. die Laufzeit oder die Versicherungsprämie geändert werden. Aus Billigkeitsgründen wird jedoch bei Direktversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG,
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