BMF - Schreiben vom 06.11.2003
IV A 2 - S 1910 - 156/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 575

BMF - Schreiben vom 06.11.2003 (IV A 2 - S 1910 - 156/03) - DRsp Nr. 2008/87019

BMF, Schreiben vom 06.11.2003 - Aktenzeichen IV A 2 - S 1910 - 156/03

DRsp Nr. 2008/87019

§ 34 KStG Letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens und erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens; Übergangsregelungen (§§ 34 bis 38 KStG n.F.KStG n.F. = KStG 2002KStG a.F. = KStG 1999

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den Übergang zum neuen Körperschaftsteuerrecht die nachfolgenden Grundsätze:

A. Letztmalige Anwendung des Anrechnungsverfahrens und erstmalige Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens

I. Grundsätzliches

Die Vorschriften des KStG n.F. sind bei der Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Allgemeinen (insbesondere hinsichtlich der Einkommensermittlung und des Steuersatzes) grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 (§ 34 Abs. 1 KStG n.F.) und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2000/2001 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 (§ 34 Abs. 2 KStG n.F.) anzuwenden.

Im Einzelnen bedeutet dies:

1. Erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2001

Das neue Recht ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden, wenn

  • das Wirtschaftsjahr der Körperschaft dem Kalenderjahr entspricht,

  • es sich um eine in 2001 gegründete Gesellschaft handelt,

  • das Wirtschaftsjahr in 2001 wirksam von einem kalenderjahrgleichen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt worden ist

    oder