Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für den Übergang zum neuen Körperschaftsteuerrecht die nachfolgenden Grundsätze:
Die Vorschriften des KStG n.F. sind bei der Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Allgemeinen (insbesondere hinsichtlich der Einkommensermittlung und des Steuersatzes) grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 (§ 34 Abs. 1 KStG n.F.) und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2000/2001 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 (§ 34 Abs. 2 KStG n.F.) anzuwenden.
Im Einzelnen bedeutet dies:
Das neue Recht ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden, wenn
das Wirtschaftsjahr der Körperschaft dem Kalenderjahr entspricht,
es sich um eine in 2001 gegründete Gesellschaft handelt,
das Wirtschaftsjahr in 2001 wirksam von einem kalenderjahrgleichen auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt worden ist
oder
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