BMF - Schreiben vom 06.11.2020
III C 3 - S 7198/20/10002 :003

BMF - Schreiben vom 06.11.2020 (III C 3 - S 7198/20/10002 :003) - DRsp Nr. 2020/80487

BMF, Schreiben vom 06.11.2020 - Aktenzeichen III C 3 - S 7198/20/10002 :003

DRsp Nr. 2020/80487

Umsatzsteuer; Umsatzsteuer bei der Verpachtung an Pauschallandwirte

Mit Urteil vom 1. März 2018, V R 35/17, hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer (Verpächter), der ein Grundstück an einen Landwirt verpachtet, der seine Umsätze gemäß § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann. Der BFH hat damit der Verwaltungsauffassung in Abschnitt 9.2 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ausdrücklich widersprochen.

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. November 2020 - III C 2 - S 7100/19/10001 :002 (2020/1051603), BStBl 2020 I S. XXX, geändert worden ist, in Abschnitt 9.2 wie folgt geändert:

  • Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    „1Der Verzicht auf die in § 9 Abs. 2 UStG genannten Steuerbefreiungen ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG nicht ausschließen.“

  • Absatz 2 wird wie folgt gefasst: