BMF - Schreiben vom 06.11.2020
IV C 5 - S 2300/19/10016 :006

BMF - Schreiben vom 06.11.2020 (IV C 5 - S 2300/19/10016 :006) - DRsp Nr. 2020/80485

BMF, Schreiben vom 06.11.2020 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2300/19/10016 :006

DRsp Nr. 2020/80485

Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/ Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen/ Steuererklärungen zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten Folgendes:

Inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 EStG, die zur beschränkten Steuerpflicht führen, können sich auch aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten ergeben, die in ein inländisches Register eingetragen sind. Eines weitergehenden oder zusätzlichen Inlandsbezugs bedarf es für die Anwendung der Norm nicht.

Zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten gehören z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden. Die Überlassung solcher Rechte führt auch dann zu inländischen Einkünften, wenn die Lizenzgebühr nicht von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen getragen wird.