Nach § 28 Abs. 2 BerlinFG gehören steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der nach § 3 b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Berlinzulage. Gleichwohl soll nach dem BFH-Urteil vom 22.4.1988 - VI R 193/84 - die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Aufwandsentschädigung in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Demgegenüber wird die Auffassungsvertreten, daß der in § 28 Abs. 2 BerlinFG verwendete Begriff „steuerfreie Einnahmen” sämtliche nach § 3 EStG steuerfreie Einnahmen umfaßt, zumal sich dies auch aus der Systematik des BerlinFG ergibt. Die Berlinzulage ist eine steuerliche Förderungsmaßnahme, die für Arbeitnehmer mit Arbeitslohn im Sinne des §
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