BMF - Schreiben vom 07.04.2016
IV C 1 -S 1980-1/14/10001: 027

BMF - Schreiben vom 07.04.2016 (IV C 1 -S 1980-1/14/10001: 027) - DRsp Nr. 2016/80420

BMF, Schreiben vom 07.04.2016 - Aktenzeichen IV C 1 -S 1980-1/14/10001: 027

DRsp Nr. 2016/80420

006, DOK 2014/0448020 (BStBl 2014 I S. 857) -

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung im Investmentsteuerreformgesetz der Bestandsschutz nach § 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG für Investmentvermögen im Sinne des Investmentsteuergesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.

Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019 (BStBl 2009 I S. 931) - in der Fassung des BMF-Schreibens vom 22. Mai 2014 - IV C 1 - S 1980-1/13/10007: 006, DOK 2014/0448020 (BStBl 2014 I S. 857) - wird wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum 31. Dezember 2017 auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.