BMF - Schreiben vom 07.07.2020
III C 2 - S 7208/19/10001 :001

BMF - Schreiben vom 07.07.2020 (III C 2 - S 7208/19/10001 :001) - DRsp Nr. 2020/80290

BMF, Schreiben vom 07.07.2020 - Aktenzeichen III C 2 - S 7208/19/10001 :001

DRsp Nr. 2020/80290

Umsatzsteuer; Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer

Mit BMF-Schreiben vom 23. Februar 2016 - III C 2 - S 7208/11/10001 (2016/0119987) - (BStBl 2016 I S. 240) wurde dem BFH-Urteil vom 5. Juni 2014, XI R 44/12 (BStBl 2016 II, S. 187) folgend klargestellt, dass die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann keine Anwendung findet, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt. Nach Abschnitt 10.7 Abs. 6 Satz 3 UStAE ist dies der Fall, wenn die bezogene Leistung der Art nach keinem Berichtigungstatbestand des § 15a UStG unterfällt.

Bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer wäre nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 5 UStG die Mindestbemessungsgrundlage grundsätzlich anwendbar, da es sich um eine Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG handelt, die ihrer Art nach dem Berichtigungstatbestand des § 15a Abs. 2 UStG unterliegt.