BMF - Schreiben vom 07.10.2020
IV C 3 - S 2493/19/10007 :002
Fundstellen:
BStBl 2020 I S. 1023

BMF - Schreiben vom 07.10.2020 (IV C 3 - S 2493/19/10007 :002) - DRsp Nr. 2020/80500

BMF, Schreiben vom 07.10.2020 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2493/19/10007 :002

DRsp Nr. 2020/80500

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2020

Nach § 89 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster 2020 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.

Bei dem Ergänzungsbogen - Kinderzulage - ist im Unterschriftenfeld in Abschnitt B die Zustimmung der Ehefrau / des Ehegatten / des Lebenspartners, gegenüber der / dem das Kindergeld festgesetzt wird, zur Übertragung der Kinderzulage auf den Ehemann / den anderen Ehegatten / den anderen Lebenspartner für jedes Kind getrennt abzugeben.

Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen: