BMF - Schreiben vom 08.01.1987
IV A 1 - S 7302 - 12/86

BMF - Schreiben vom 08.01.1987 (IV A 1 - S 7302 - 12/86) - DRsp Nr. 2009/80282

BMF, Schreiben vom 08.01.1987 - Aktenzeichen IV A 1 - S 7302 - 12/86

DRsp Nr. 2009/80282

Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer bei der Annahmeverweigerung eingeführter Gegenstände durch den vorgesehenen Abnehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG)

Wegen der praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten beim Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer in den Fällen der Annahmeverweigerung ist es erforderlich, diesen Bereich neu zu regeln. Betroffen sind die Fälle, in denen ein Gegenstand im Rahmen einer beabsichtigten Lieferung (§ 3 Abs. 7 oder 8 UStG) in das Erhebungsgebiet eingeführt, von dem vorgesehenen Abnehmer jedoch nicht angenommen wird. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

I. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

(1) Der Unternehmer kann die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt worden ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Eine Einfuhr für das Unternehmen ist gegeben, wenn der Unternehmer den eingeführten Gegenstand in seinen im Erhebungsgebiet belegenen Unternehmensbereich eingliedert, um ihn hier im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit zur Ausführung von Umsätzen einzusetzen. Diese Voraussetzung ist bei dem Unternehmer erfüllt, der im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über den Gegenstand besitzt (Abschnitt 199 Abs. 4 UStR 1985).