Die Spitzenverbände der Krankenkassen, den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger sowie die Spitzenverbände der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung hat der BdF auf die 1990 nach § 32 b Abs. 3 EStG eintretende Bescheinigungspflicht mit folgendem Wortlaut hingewiesen: