BMF - Schreiben vom 08.03.2016
IV C 3 - S 2342/07/0007: 005

BMF - Schreiben vom 08.03.2016 (IV C 3 - S 2342/07/0007: 005) - DRsp Nr. 2016/80295

BMF, Schreiben vom 08.03.2016 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2342/07/0007: 005

DRsp Nr. 2016/80295

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten; Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG ab 2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG Folgendes:

Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 1. Januar 2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei.