BMF - Schreiben vom 08.05.1989
S 7134
Fundstellen:
BStBl 1989 I 188

BMF - Schreiben vom 08.05.1989 (S 7134) - DRsp Nr. 2008/80137

BMF, Schreiben vom 08.05.1989 - Aktenzeichen S 7134

DRsp Nr. 2008/80137

Kraftfahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen

Anlg.: - 1 -

Durch die Siebente Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2199) ist die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr geändert worden. Die Änderung ist am 1. Januar 1989 in Kraft getreten (Artikel 5 der Änderungsverordnung). Mit dieser Verordnung werden die länglichrunden Kennzeichen durch Ausfuhrkennzeichen (siehe Anlage) ersetzt. Zuständig für die Ausgabe der Ausfuhrkennzeichen sind die Kraftfahrzeugzulassungsstellen. Die Zollverwaltung wirkt dabei nicht mit.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in Abschnitt I Abs. 3 Nr. 3 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 1980 - IV A 3 - S 7134 - 25/80 - (BStBl 1981 I S. 25, USt-Kartei § 4 S 7134 Karte 15) für Kraftfahrzeuge mit einem länglichrunden Kennzeichen getroffenen Regelungen ab 1. Januar 1989 auf Kraftfahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen entsprechend anzuwenden.

Dieses Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.

Anlage zum BMF-Schreiben

vom 8. Mai 1989 - IV A 3 - S 7134 - 20/89 -

Anhang

Muster 1

(zu § 7 Abs. 2)

Vorbemerkungen:

Das Kennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen, der Erkennungsnummer und dem Ausfuhrmerkzeichen.

Das Unterscheidungszeichen ergibt sich aus § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.