BMF - Schreiben vom 08.09.2020
IV C 5 - S 1961/19/10002 :002
Fundstellen:
BStBl 2020 I S. 942

BMF - Schreiben vom 08.09.2020 (IV C 5 - S 1961/19/10002 :002) - DRsp Nr. 2020/80464

BMF, Schreiben vom 08.09.2020 - Aktenzeichen IV C 5 - S 1961/19/10002 :002

DRsp Nr. 2020/80464

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie für 2020

Nach § 4 Absatz 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz vom 30. Oktober 1997 (BGBl 1997 I S. 2678) ist der Antrag auf Wohnungsbauprämie nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Die Vordruckmuster für 2020 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordrucke können auch maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig; die Erklärung zu den Einkommensverhältnissen kann hervorgehoben oder auf sie auffallend hingewiesen werden. Maschinell erstellte Anträge für Aufwendungen i. S. d. § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG brauchen nicht handschriftlich von dem Unternehmen unterschrieben zu werden.