BMF - Schreiben vom 08.12.2015
III C 3 - S 7163/0: 002

BMF - Schreiben vom 08.12.2015 (III C 3 - S 7163/0: 002) - DRsp Nr. 2016/80005

BMF, Schreiben vom 08.12.2015 - Aktenzeichen III C 3 - S 7163/0: 002

DRsp Nr. 2016/80005

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerbefreiung für Vermittlungsleistungen i. S. d. § 4 Nr. 8 und 11 UStG

Mit Urteil vom 24. Juli 2014, V R 9/13 (NV), hat der BFH entschieden, dass Versicherungsmakler i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG auch sein kann, wer sog. Blanko-Deckungskarten für Kurzzeitversicherungen an- und verkauft. Die Funktion der Versicherungsvermittlungsleistung ist erfüllt, wenn der Vermittler Versicherer und Versicherungsnehmer zusammen bringt, indem er dem Versicherungsnehmer einen Nachweis über einen Versicherer, der Versicherungsschutz anbietet, erbringt und den Kontakt zu diesem herstellt. Der Umstand, dass der Unternehmer die Deckungskarten nicht unmittelbar von den Versicherungsunternehmen, sondern von anderen Unternehmen erworben hat, steht dabei der Annahme einer Tätigkeit als Versicherungsmakler ebenso wenig entgegen wie der nur mittelbare Kontakt des Unternehmers zu den Versicherungsunternehmen im Falle des Verkaufs von Deckungskarten an fremde Prägestellen, die die Deckungskarten ihrerseits weiterverkaufen.