BMF - Schreiben vom 08.12.2020
IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002

BMF - Schreiben vom 08.12.2020 (IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002) - DRsp Nr. 2020/80530

BMF, Schreiben vom 08.12.2020 - Aktenzeichen IV B 3 - S 1301-POL/19/10006 :002

DRsp Nr. 2020/80530

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vom 12./ 27. November 2020; Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und grenzüberschreitend tätigen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde mit der Republik Polen am 12./ 27. November 2020 die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 14. Mai 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 27. November 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Anwendung. Ab dem 31. Dezember 2020 verlängert sie sich automatisch, sofern sie nicht von einer der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats gekündigt wird. In dem auf die Kündigung durch eine der zuständigen Behörden eines Vertragsstaats folgenden Kalendermonat bleibt diese Konsultationsvereinbarung anwendbar.