Es wird die Auffassung geteilt, dass Einsprüche gegen Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerbescheide, die ausschließlich mit dem Ziel eingelegt werden, den Steuerfall wegen der bevorstehenden Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts „offen zu halten”, wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sind, wenn den angefochtenen Festsetzungen der durch die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2007 (BStBl 2007 I S. 228) angewiesene Vorläufigkeitsvermerk beigefügt worden ist. Ebenso wird die Auffassung geteilt, dass in diesen Fällen eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung und eine Stundung aus sachlichen Billigkeitsgründen derzeit nicht in Betracht kommt.
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