BMF - Schreiben vom 09.01.2019
IV C 1 - S 1980-1/14/10001: 038

BMF - Schreiben vom 09.01.2019 (IV C 1 - S 1980-1/14/10001: 038) - DRsp Nr. 2019/80170

BMF, Schreiben vom 09.01.2019 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/14/10001: 038

DRsp Nr. 2019/80170

Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG; Basiszins zum

Der Anleger eines Publikums-Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2019 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres - also am - zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2019 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.