Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihr vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie an mich gerichtetes Schreiben vom 26. März 2020 wie folgt:
Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 stellt bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß i. S. d. Rz. 2.18 des BMF Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S.
Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 gilt bei Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|