BMF - Schreiben vom 09.05.2008
IV A 5 - S 7300/07/0017

BMF - Schreiben vom 09.05.2008 (IV A 5 - S 7300/07/0017) - DRsp Nr. 2008/92474

BMF, Schreiben vom 09.05.2008 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7300/07/0017

DRsp Nr. 2008/92474

Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug, Verzicht auf die Steuerbefreiung und gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die Gemeinschafter entfallenden Vorsteuern bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung

Bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen ist es für die Annahme einer Leistungsempfängerschaft der Gemeinschaft ausreichend, dass z. B. die Gemeinschaft als solche einem Gemeinschafter den Gegenstand oder einen Teil des Gegenstands unentgeltlich überlässt, weil dann von der Gemeinschaft Leistungen erbracht werden und die Gemeinschaft damit als solche als wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde auftritt. Lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs ist jeder unternehmerische Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen (vgl. Abschnitt 192 Abs. 16 Satz 5 ff. UStR). Dies gilt für den Bezug von Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichermaßen.

Zur Anwendung der BFH-Urteile V R 31/98 vom 1. Oktober 1998, V R 49/99 vom 7. November 2000 und V R 79/99 vom 1. Februar 2001Die BFH-Urteile werden zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht. gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: