BMF - Schreiben vom 09.06.2015
IV A 4 - S 1450/15/10001

BMF - Schreiben vom 09.06.2015 (IV A 4 - S 1450/15/10001) - DRsp Nr. 2015/80410

BMF, Schreiben vom 09.06.2015 - Aktenzeichen IV A 4 - S 1450/15/10001

DRsp Nr. 2015/80410

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum 1. Januar 2016

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab 1. Januar 2016 die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem Schreiben vom 24. April 2012 - IV A 4 - S 1451/07/10011 - ( BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 22. Prüfungsturnus (1.1.2016)
BETRIEBSARTMittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungenfür die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen. BETRIEBSMERKMALE in € G-Betriebe M-Betriebe K-Betriebe
über
Handelsbetriebe (H) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 8.000.000 310.000 1.000.000 62.000 190.000 40.000
Fertigungsbetriebe (F) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 4.800.000 280.000 560.000 62.000 190.000 40.000
Freie Berufe (FB) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 5.200.000 650.000 920.000 150.000 190.000 40.000
Andere Leistungsbetriebe (AL) Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn über 6.200.000 370.000 840.000 70.000 190.000 40.000
Kreditinstitute (K)