BMF - Schreiben vom 09.09.2015
IV C 5 - S 2353/11/10003

BMF - Schreiben vom 09.09.2015 (IV C 5 - S 2353/11/10003) - DRsp Nr. 2015/80544

BMF, Schreiben vom 09.09.2015 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353/11/10003

DRsp Nr. 2015/80544

Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz;; BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 - VI R 3/87

Seit dem 1. Januar 2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt und gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.

Das zum 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 27. Juni 1991 - VI R 3/87 - ( BStBl 1992 II S. 365) ergangene BMF-Schreiben vom 31. März 1992 „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz” wird daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 - VI R 3/87 - 1. Leitsatz).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.