BMF - Schreiben vom 09.09.2019
IV C 2 - S 2706/16/10002

BMF - Schreiben vom 09.09.2019 (IV C 2 - S 2706/16/10002) - DRsp Nr. 2020/80227

BMF, Schreiben vom 09.09.2019 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2706/16/10002

DRsp Nr. 2020/80227

Breitbandausbau und steuerlicher Querverbund

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein „Breitband-BgA“ nach § 4 Abs. 6 KStG mit einem anderen BgA zusammengefasst werden kann und wie Verluste des Breitband-BgA nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG zu beurteilen sind, sind mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Nach dem Ergebnis der Erörterung gilt hierzu Folgendes:

1. Anwendung des § 4 Abs. 6 KStG

Juristische Personen des öffentlichen Rechts begründen mit der Überlassung der gesamten passiven Infrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiterer erforderlicher technischer Komponenten) an Netzbetreiber einen Verpachtungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 4 KStG. Betreibt die juristische Personen des öffentlichen Rechts das BreitbandNetz selbst, liegt ein „aktiver“ BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG vor.