Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein „Breitband-BgA“ nach § 4 Abs. 6 KStG mit einem anderen BgA zusammengefasst werden kann und wie Verluste des Breitband-BgA nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG zu beurteilen sind, sind mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert worden. Nach dem Ergebnis der Erörterung gilt hierzu Folgendes:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts begründen mit der Überlassung der gesamten passiven Infrastruktur (Leerrohre mit Glasfaserkabel sowie weiterer erforderlicher technischer Komponenten) an Netzbetreiber einen Verpachtungs-BgA im Sinne des § 4 Abs. 4 KStG. Betreibt die juristische Personen des öffentlichen Rechts das BreitbandNetz selbst, liegt ein „aktiver“ BgA im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG vor.
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