Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 6. September 2007, V R 50/05 Das BFH-Urteil vom 6. September 2007, V R 50/05, wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht., Folgendes:
Der BFH hat in diesem Urteil entschieden, dass die in § 4 Nr. 11 UStG genannten Begriffe des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers richtlinienkonform entsprechend Art. 13 Teil B Buchst. a der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL) und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und des Handelsmaklers im Sinne der §§ 92 und 93 HGB auszulegen sind.
Hiermit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Abschn. 75 Abs. 1 Satz 3 UStR ist insofern nicht mehr anzuwenden.
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