BMF - Schreiben vom 09.11.2012
IV D 4 - S 6118/08/10001

BMF - Schreiben vom 09.11.2012 (IV D 4 - S 6118/08/10001) - DRsp Nr. 2013/80143

BMF, Schreiben vom 09.11.2012 - Aktenzeichen IV D 4 - S 6118/08/10001

DRsp Nr. 2013/80143

Kraftfahrzeugsteuer; Mindestdauer der Steuerpflicht

Hinsichtlich der Mindestdauer der Steuerpflicht bei jeweils kurzzeitigem Halten und widerrechtlicher Benutzung von Fahrzeugen bitte ich Folgendes zu beachten:

1. Halten von Fahrzeugen

Die Steuerpflicht für inländische Fahrzeuge dauert, solange diese zum Verkehr zugelassen sind, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG). Haftpflichtversicherte Fahrzeuge eines genehmigten Typs oder mit erteilter Einzelgenehmigung werden auf Antrag durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung zugelassen (§ 3 Absatz 1 FZV in der seit 1. Juli 2012 gültigen Fassung). Nur mit der abgestempelten amtlichen Kennzeichnung ist ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. BGH-Beschluss vom 21. September 1999 - 4 StR 71/99 -, BGHSt 45 S. 197).

Die Mindestdauer der Steuerpflicht betrifft das Halten von Fahrzeugen, die nur kurzzeitig verkehrsrechtlich zugelassen werden. Diese zulässige Typisierung erleichtert die Verwirklichung des Steueranspruchs verfahrensrechtlich und berücksichtigt dabei verfügbare personelle und finanzielle Mittel (vgl. BVerfG-Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 -, BStBl 2000 II S. 162). Steuerschuldner ist die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 KraftStG).