BMF - Schreiben vom 09.11.2020
IV C 3 - S 2257-b/19/10005 :002

BMF - Schreiben vom 09.11.2020 (IV C 3 - S 2257-b/19/10005 :002) - DRsp Nr. 2020/80486

BMF, Schreiben vom 09.11.2020 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2257-b/19/10005 :002

DRsp Nr. 2020/80486

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2020; Amtlich vorgeschriebenes Vordruckmuster nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG

Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung

  • bei erstmaligem Bezug von Leistungen,

  • in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie

  • bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen

dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2020 zu verwenden.

Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzende Regelungen getroffen: