BMF - Schreiben vom 10.01.1981
S 2820
Fundstellen:
BStBl 1981 I 44

BMF - Schreiben vom 10.01.1981 (S 2820) - DRsp Nr. 2008/80081

BMF, Schreiben vom 10.01.1981 - Aktenzeichen S 2820

DRsp Nr. 2008/80081

Körperschaftsteuerrechtliche Behandlung von Mehr- und Minderabführungen bei organschaftlich verbundenen Unternehmen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Behandlung von Mehr- und Minderabführungen in der Steuerbilanz und in der Eigenkapitalgliederung organschaftlich verbundener Unternehmen wie folgt Stellung: A. Allgemeines Nach § 14 KStG ist dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft von der tatsächlichen Gewinnabführung zuzurechnen. Die aus dem zuzurechnenden Einkommen ermittelte Vermögensmehrung und die aus der Gewinnabführung sich ergebende Erhöhung des verwendbaren Eigenkapitals stimmen bei dem Organträger nicht immer überein. Unterschiede ergeben sich z.B., wenn eine Organgesellschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 KStG Beträge aus ihrem Jahresüberschuß in freie Rücklagen einstellt, wenn sie nur in der Steuerbilanz, nicht dagegen in der Handelsbilanz eine Preissteigerungsrücklage (§ 74 EStDV) bildet oder wenn solche Rücklagen aufgelöst werden. Für die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung derartiger Unterschiedsbeträge sind folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden: B. Mehr- und Minderabführungen auf Grund von Geschäftsvorfällen während der Geltungsdauer des Gewinnabführungsvertrags I. Minderabführungen der Organgesellschaft durch Bildung von Rücklagen oder steuerrechtlich nicht anzuerkennenden