BMF - Schreiben vom 10.02.1978
IV C 6 - S 1301 - Tun - 4/77

BMF - Schreiben vom 10.02.1978 (IV C 6 - S 1301 - Tun - 4/77) - DRsp Nr. 2008/88209

BMF, Schreiben vom 10.02.1978 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1301 - Tun - 4/77

DRsp Nr. 2008/88209

Deutsch-marokkanisches und deutsch-tunesisches Doppelbesteuerungsabkommen; a) Schachtelprivileg für Beteiligungen an marokkanischen und tunesischen Gesellschaften m.b.H.; b) zeitlicher Geltungsbereich des deutsch-tunesischen DBA bei den Steuern vom Vermögen

  • Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zeit vor der Anwendbarkeit des KStG 1977 folgendes: Nach § 19a Abs. 1 KStG a. F. i. V. m. § 34c Abs. 3 EStG ist das Schachtelprivileg nach Artikel 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Marokko und Artikel 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Tunesien auch für Dividenden anzuwenden, die marokkanische oder tunesische Gesellschaften mit beschränkter Haftung ausgeschüttet haben.

  • Das DBA-Tunesien gilt auch für die Steuern vom Vermögen (Art. 2 DBA), enthält in Artikel 29 (Inkrafttreten) aber keine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit auf diese Steuern.

    Gemäß Artikel 25 Abs. 3 DBA ist zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten Einvernehmen darüber erzielt worden, daß die für die Steuern vom Vermögen geltenden Bestimmungen ebenso wie diejenigen für die sonstigen Steuern von den Einkünften (Art. 29 Abs. 2 Buchst. b DBA) ab Veranlagungszeitraum 1976 anzuwenden sind.