BMF-Schreiben vom 2. Juni 2000 (BStBl 2000 I S. 592)
1. Bei Spenden an politische Parteien ist nach Rdnr. 7 des BMF-Schreibens vom 2. Juni 2000 (BStBl 2000 I S. 593) von politischen Parteien in der Zuwendungsbestätigung zu versichern, dass es sich hierbei „nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren” handelt. Nach §
Rdnr. 7 des o.a. BMF-Schreibens ist daher ab sofort in folgender Fassung anzuwenden:
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