BMF - Schreiben vom 10.04.2015
IV C 5 - S 2345/08/10001: 006
Fundstellen:
BStBl 2015 I S. 256

BMF - Schreiben vom 10.04.2015 (IV C 5 - S 2345/08/10001: 006) - DRsp Nr. 2015/80238

BMF, Schreiben vom 10.04.2015 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2345/08/10001: 006

DRsp Nr. 2015/80238

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen; Zeitpunkt des Versorgungsbeginns für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl 2013 I S. 1087), geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl 2014 I S. 70), wie folgt geändert:

Nach Randziffer 171 wird folgende neue Randziffer 171a eingefügt:

  1. 171a

    „Das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 2 EStG) entstanden ist.

    Bei Bezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63. Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Arbeitnehmer von einer bloßen Option, Versorgungsleistungen für einen Zeitraum ab dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, tatsächlich keinen Gebrauch macht, z. B. weil er die Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen will.”