Inhaltsverzeichnis | Tz. | |
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Verfahren bei den Eigentümerfinanzämtern | 3 |
III. | Verfahren bei den Betriebsfinanzämtern | 14 |
IV. | Sonstige Amtshilfemaßnahmen | 25 |
V. | Schlußbestimmungen | 28 |
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Auch nach der Änderung des § 9 UStG durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22.12.1981 (BStBl 1982 I S. 235) und das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 18.12.1984 (BStBl 1984 I S. 659) kann bei der Vermietung oder sonstigen Nutzung von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug in Betracht kommen. Es handelt sich insbesondere um folgende Fallgestaltungen:
Aufgrund Option (§ 9 UStG) steuerpflichtige Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken, soweit die Gebäude vor dem 1. April 1985 fertiggestellt worden sind und mit der Errichtung dieser Gebäude vor dem 1. Juni 1984 begonnen worden ist;
aufgrund Option (§ 9 UStG) steuerpflichtige Vermietung an andere Unternehmer für deren Unternehmen (z.B. Gewerbeimmobilien, Büroräume, Ferienanlagen);
steuerfreie Vermietung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk;
steuerfreie Vermietung an die Besatzungsmächte in Berlin (West);
Nutzung des Grundstücks zu eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken.
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