BMF - Schreiben vom 10.05.1989
IV A 5 - S 0361 - 12/89
Fundstellen:
BStBl 1989 I 146

BMF - Schreiben vom 10.05.1989 (IV A 5 - S 0361 - 12/89) - DRsp Nr. 2008/87068

BMF, Schreiben vom 10.05.1989 - Aktenzeichen IV A 5 - S 0361 - 12/89

DRsp Nr. 2008/87068

Gesonderte Feststellungen bei gleichen Sachverhalten nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für gesonderte Feststellungen bei gleichen Sachverhalten folgendes:

1. Allgemeines

Die Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO regelt die gesonderte Feststellung von Einkünften in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO nicht vorliegen. Sie ermöglicht auch die gesonderte Feststellung anderer Besteuerungsgrundlagen (vgl. zum Begriff § 199 Abs. 1 AO) für Zwecke der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Feststellungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer sind nach der Verordnung nicht vorzunehmen. Nach Abschnitt 1 der Verordnung können insbesondere festgestellt werden:

  • Die Einkünfte der Feststellungsbeteiligten bei Bauherren- und Erwerbermodellen, auch wenn ein Gesellschaftsvertrag oder ein bürgerlich-rechtliches Gemeinschaftsverhältnis fehlt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); die BFH-Entscheidungen vom 27.4.1982, BStBl 1982 II 1982 S. 636, und vom 30.9.1986, BStBl 1986 II 1987 S. 10, sind infolge der Neuregelung nicht mehr anzuwenden.