Die Ausstellung von Abwicklungsscheinen stellt für die Beteiligten einen erheblichen und kostspieligen Verwaltungsaufwand dar. Fraglich ist, ob der Abwicklungsschein nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden kann.
Hierzu wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen wie folgt Stellung genommen:
Zwischen den Entsendestaaten und dem Bundesfinanzministerium ist auf der Grundlage des Art. 67 Abs. 3 Buchst. c des Zusatzabkommens vereinbart worden, daß die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung durch einen Abwicklungsschein nachzuweisen sind. Diese Regelung ist in § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV übernommen worden. Der Nachweis durch einen Abwicklungsschein wurde gewählt, um dem deutschen Finanzbehörden die Prüfung zu erleichtern und um mißbräuche zu verhindern.
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