Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1)
Die durch BMF-Schreiben vom 16. Juni 2000 - IV B 2 - S 7420 - 122/00 - eingeführten Vordruckmuster
USt 7 A - Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung - und
USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung -
wurden redaktionell überarbeitet und sind spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt anzuwenden.
(2)
Die ebenfalls mit BMF-Schreiben vom 16. Juni 2000 - IV B 2 - S 7420 - 122/00 - eingeführten Vordrückmuster
sind weiterhin unverändert anzuwenden.
(3)
Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Folgende Abweichungen sind zulässig:
Die Vordrucke können bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.
Die Übernahme des Abschnittes III des Vordruckmusters USt 7 B - Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen - ist den Ländern freigestellt.
(4)
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