BMF - Schreiben vom 10.11.2015
IV C 4 - S 2296 b/07/0003: 007

BMF - Schreiben vom 10.11.2015 (IV C 4 - S 2296 b/07/0003: 007) - DRsp Nr. 2015/80639

BMF, Schreiben vom 10.11.2015 - Aktenzeichen IV C 4 - S 2296 b/07/0003: 007

DRsp Nr. 2015/80639

Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG); Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2014 (VI R 1/13, BStBl 2015 II, S. 481) Folgendes:

Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.