Der BFH hat mit Urteil vom 28. Februar 2002 - V R 19/01 - entschieden, dass ein mit der Durchführung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe betrauter Unternehmer umsatzsteuerrechtlich als Leistender an den Bürger anzusehen ist, wenn er bei der Ausführung der Leistung ihm gegenüber - unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Berechtigung - im eigenen Namen aufgetreten ist
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Soweit im BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1990 -
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