Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 AO und § 138b AO. Für die späte Beantwortung, die ihre Ursache u. a. in erforderlichen Abstimmungen hat, bitte ich um Ihr Verständnis.
Zu Ihren Fragen teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht immer dann, wenn die maßgebenden Beteiligungsgrenzen erstmals erreicht bzw. überschritten werden. Erhöht sich die gemeldete Beteiligung, besteht demzufolge keine weitere Mitteilungspflicht. Jedoch besteht eine erneute Mitteilungspflicht, wenn die maßgebenden Beteiligungsgrenzen nachdem sie zwischenzeitlich unterschritten wurden durch weiteren Erwerb von Beteiligungen erneut erreicht bzw. überschritten werden.
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