Bei der vorgenannten Kapitalmaßnahme buchten depotführende Kreditinstitute teilweise für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet.
Nach den Feststellungen der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfung liegen für die o.g. Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vor.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahmen Folgendes:
Nach dem Ergebnis der Prüfungen ist für die von der Kapitalmaßnahme betroffenen Aktien eine Korrektur der Anschaffungskosten erforderlich. Befinden sich die Aktienbestände noch unverändert im Kundendepot, werden die Anschaffungskosten von dem depotführenden Kreditinstitut korrigiert. Wurden die Aktien in der Zwischenzeit teilweise oder vollständig veräußert oder haben Depotüberträge auf andere Kreditinstitute stattgefunden, sind die Anschaffungskosten ausschließlich im Wege der Veranlagung zu korrigieren.
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