BMF - Schreiben vom 11.12.1989
IV B 5 - S 2285 - 139/89

BMF - Schreiben vom 11.12.1989 (IV B 5 - S 2285 - 139/89) - DRsp Nr. 2008/87092

BMF, Schreiben vom 11.12.1989 - Aktenzeichen IV B 5 - S 2285 - 139/89

DRsp Nr. 2008/87092

Anrechenbare Einkünfte und Bezüge nach § 33 a Abs. 1 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Anrechnung von Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 3 Nrn. 12 und 26 EStG als eigene Bezüge der unterhaltenen Person auf den Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG folgendes:

Die nach § 3 Nrn. 12 und 26 EStG steuerfreien Einnahmen gehören ebenso wie der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreie Reisekostenersatz nicht zu den nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren Bezügen, weil sie tatsächlichen Aufwand abgelten sollen und deshalb nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.