BMF - Schreiben vom 11.12.2003
IV A 6 - S 2176 - 70/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 746

BMF - Schreiben vom 11.12.2003 (IV A 6 - S 2176 - 70/03) - DRsp Nr. 2008/87242

BMF, Schreiben vom 11.12.2003 - Aktenzeichen IV A 6 - S 2176 - 70/03

DRsp Nr. 2008/87242

§ 6 a EStG; Pensionsrückstellungen; Nachholverbot gemäß § 6 a Abs. 4 EStG bei einer fehlerhaften Rückstellungszuführung aufgrund eines Rechtsirrtums

Nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 EStG kann eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Rückstellungsbeträge, die in einem Wirtschaftsjahr zulässig gewesen wären, können in einem späteren Wirtschaftsjahr grundsätzlich nicht nachgeholt werden (sog. Nachholverbot). Durch diese Regelung soll eine willkürliche Rückstellungsbildung und die damit verbundene Verzerrung des Periodengewinns vermieden werden (BT-Drucksache 7/1281, S. 40).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Juli 2002, entschieden, dass das Nachholverbot gemäß § 6 a Abs. 4 Satz 1 EStG auch bei Rückstellungen anzuwenden ist, die in einem vorangegangenen Wirtschaftsjahr aufgrund einer zulässigen Berechnungsmethode niedriger als möglich bewertet worden sind.