Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Einzelfragen im Zusammenhang mit § 18 InvStG wie folgt Stellung:
Aus der Gesetzesbegründung zum AIFM-Steueranpassungsgesetz (BR Drs. 740/13, 29 - 31) ergibt sich, dass der damalige steuerrechtliche Status quo, nach dem geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft den allgemeinen für Personengesellschaften und deren Beteiligten geltenden Besteuerungsregelungen unterliegen, fortgeführt werden sollte. Da in Ausnahmefällen auch andere inländische Personengesellschaftstypen als eine Investmentkommanditgesellschaft vorkommen können, ist § 18 InvStG nach dessen Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift auf alle Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) und vergleichbarer ausländischer Rechtsformen anzuwenden ist.
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