BMF - Schreiben vom 12.02.2015
IV C 1 - S 1980-1/14/10004

BMF - Schreiben vom 12.02.2015 (IV C 1 - S 1980-1/14/10004) - DRsp Nr. 2015/80132

BMF, Schreiben vom 12.02.2015 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/14/10004

DRsp Nr. 2015/80132

Auslegungsfragen zu § 18 InvStG (Personen-Investitionsgesellschaften)

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Einzelfragen im Zusammenhang mit § 18 InvStG wie folgt Stellung:

1. Anwendungsbereich des § 18 InvStG

Aus der Gesetzesbegründung zum AIFM-Steueranpassungsgesetz (BR Drs. 740/13, 29 - 31) ergibt sich, dass der damalige steuerrechtliche Status quo, nach dem geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft den allgemeinen für Personengesellschaften und deren Beteiligten geltenden Besteuerungsregelungen unterliegen, fortgeführt werden sollte. Da in Ausnahmefällen auch andere inländische Personengesellschaftstypen als eine Investmentkommanditgesellschaft vorkommen können, ist § 18 InvStG nach dessen Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift auf alle Investitionsgesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) und vergleichbarer ausländischer Rechtsformen anzuwenden ist.

2. Rechtlicher Vertreter einer Investmentkommanditgesellschaft bei der Wahrnehmung von steuerlichen Pflichten