BMF - Schreiben vom 12.04.2012
IV B 5 - S 1301-USA/09/10001

BMF - Schreiben vom 12.04.2012 (IV B 5 - S 1301-USA/09/10001) - DRsp Nr. 2012/80477

BMF, Schreiben vom 12.04.2012 - Aktenzeichen IV B 5 - S 1301-USA/09/10001

DRsp Nr. 2012/80477

Deutsch-amerikanisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA); Pensionsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 11 DBA-USA

Auf der Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 DBA-USA ist mit der zuständigen amerikanischen Finanzbehörde am 19. März 2012 die anliegende Vereinbarung zur Beseitigung von Zweifeln bei der Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 11 DBA-USA getroffen worden.

Nach Artikel 10 Absatz 11 DBA-USA umfasst der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Pensionsfonds” auch Personen, die zugunsten einer oder mehrerer Pensionsfonds Einkünfte erzielen. Die Vereinbarung stellt klar, dass zu diesen Personen auf deutscher Seite sowohl Einrichtungen gehören, die Vermögen verwalten, die ausschließlich zur Erfüllung von Pensionsverpflichtungen verwendet werden dürfen, selbst wenn das Vermögen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung steuerlich einer anderen Person zuzurechnen ist, als auch Spezialsondervermögen im Sinne des Investmentgesetzes, die ausschließlich zu dem Zweck errichtet worden sind, Vermögenswerte eines Pensionsfonds zu verwalten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Anlage 1 VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN