Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Schachtelregelung in den
Nach dem o.g. Schreiben vom 30.12.1983 wird die Befreiung von Schachteldividenden von der Körperschaftsteuer - ungeachtet des nach dem jeweiligen Abkommen begünstigten Personenkreises - in allen Fällen gewährt, in denen eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in dem erforderlichen Umfang an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Hiermit sollen Fälle erfaßt werden, in denen sich als solche steuerpflichtige Körperschaften in einer für Unternehmen kennzeichnenden Weise für ihre Wirtschaftstätigkeit ausländischer Tochtergesellschaften bedienen und eine Einmalbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland bei Ausschüttungen gesichert ist.
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